Wer elektrisch fährt, spart im Alltag häufig Energiekosten. Doch lassen sich auch die Ladekosten von der Steuer absetzen? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie zur Arbeit pendeln, eine Dienstreise unternehmen, einen Firmenwagen laden oder das Fahrzeug betrieblich nutzen. Entscheidend sind der Anlass der Fahrt, die Eigentumsverhältnisse und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Für den täglichen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale. Seit 2026 können Beschäftigte 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Maßgeblich ist die einfache Strecke – unabhängig davon, ob Sie mit einem Elektroauto, Verbrenner oder einem anderen Verkehrsmittel fahren. Wer die Stromkosten fürs E-Auto von der Steuer absetzen möchte, kann die privaten Ladeausgaben für diesen Arbeitsweg daher normalerweise nicht zusätzlich einzeln einreichen. Die Pauschale deckt die Fahrtkosten typisierend ab.
Anders sieht es bei Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen aus. Nutzen Sie Ihr privates Elektroauto beruflich, können Sie in vielen Fällen den gesetzlichen Kilometersatz oder die anteiligen tatsächlichen Fahrzeugkosten ansetzen. Beim Einzelnachweis fließen neben Versicherung, Wertverlust und Wartung auch die nachgewiesenen Energiekosten ein. Möchten Sie den Ladestrom steuerlich absetzen, sollten Sie Ladebelege, Kilometerstände und den betrieblichen Fahrtzweck festhalten. Eine doppelte Berücksichtigung über Pauschale und Einzelkosten ist zu vermeiden.
Unternehmen und Selbstständige können betrieblich veranlasste Kosten fürs E-Auto-Laden absetzen. Dazu zählen beispielsweise Ausgaben an öffentlichen Ladestationen, Stromkosten für betriebliche Wallboxen sowie laufende Kosten der Ladeinfrastruktur. Wird ein Fahrzeug auch privat genutzt, ist der betriebliche Anteil sauber abzugrenzen. Hilfreich sind ein Fahrtenbuch, getrennte Nutzerkonten oder ein separater Stromzähler. So lassen sich die E-Auto-Ladekosten steuerlich absetzen und gegenüber dem Finanzamt plausibel belegen.
Laden Beschäftigte einen betrieblichen Dienstwagen zu Hause, kann der Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten grundsätzlich als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Für die tatsächlichen Kosten muss die geladene Strommenge über einen separaten stationären oder mobilen Zähler nachgewiesen werden. Alternativ ist von 2026 bis 2030 eine einheitlich für das Kalenderjahr gewählte Strompreispauschale möglich. Zusätzliche Kosten an öffentlichen Ladesäulen dürfen bei Vorlage von Belegen erstattet werden.
Gehört das E-Auto Ihnen privat und Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Stromkosten, die Sie beispielsweise beim Laden zu Hause bezahlt haben, gilt diese Erstattung grundsätzlich als zusätzlicher Arbeitslohn. Der Betrag wird also in der Regel über die Gehaltsabrechnung versteuert – ähnlich wie ein Bonus.
Wer Ladekosten steuerlich geltend machen will, sollte Rechnungen und digitale Ladebelege mit Datum, Kilowattstunden, Preis und Zahlungsnachweis aufbewahren. Ergänzen Sie bei beruflichen Fahrten den Zweck und die gefahrene Strecke. Auch Belege für Ladevorgänge an öffentlichen Schnellladestationen – etwa bei JOLT – erleichtern eine transparente Abrechnung. Welche steuerlichen Vorteile ein Elektroauto im konkreten Fall bietet, hängt jedoch von der Nutzung und Ihrer persönlichen Situation ab. Prüfen Sie die Angaben vor Abgabe der Steuererklärung und klären Sie Zweifelsfälle mit einer Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt.
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